Nach Art. 75 Abs. 2 SächsVerf erlässt die Sächsische Staatsregierung die zur Ausführung der sächsischen Gesetze erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften (nachfolgend VwV), soweit die Gesetze nichts anderes bestimmen. Von dieser Delegationsbefugnis macht § 129 Gebrauch, indem der Gesetzgeber die Zuständigkeit zum Erlass solcher Vorschriften auf das SMI übertragen hat. Das Sächsische Verwaltungsvorschriftengesetz (SächsVwVorG) legt eine generelle Delegation zum Erlass von allgemeinen Verwaltungsvorschriften auf jeden Staatsminister für seinen Geschäftsbereich fest (§ 1).
Lieferung: 03/23
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: