Mit der Regelung in § 122 Abs. 1 SächsGemO, wonach die Zulässigkeit einer Zwangsvollstreckung in das Vermögen einer Gemeinde von ihrer Zulassung durch die Rechtsaufsichtsbehörde abhängig ist, soll verhindert werden, dass der betroffenen Gemeine durch eine Zwangsvollstreckung die Erfüllung von Pflichtaufgaben unmöglich wird.
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