§ 121 Abs. 1 Satz 1, der die Geltendmachung von Ansprüchen gegen Gemeinderäte oder den Bürgermeister zur Aufgabe der Rechtsaufsichtsbehörde erklärt, enthält prima facie keine typischen rechtsaufsichtlichen Bestimmungen. Gesetzessystematisch gehört er deshalb streng genommen nicht in den Fünften Teil der Gemeindeordnung, der sich mit rechtsaufsichtlichen Fragen beschäftigt, sondern hätte eher in den Kontext des § 19 gepasst. Der Standort der Norm erklärt sich allerdings durch den Zusammenhang mit den den Rechtsaufsichtsbehörden überhaupt zugewiesenen Aufgaben, die vorrangig in den §§ 111 ff. geregelt sind.
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