§ 109 regelt Inhalt, Aufgaben und Verfahren der überörtlichen Finanzkontrolle. Zu diesen Grundsatzregelungen bringen die §§ 5 bis 9 der SächsKomPrüfVO-Doppik einzelne Verfahrensregeln. Diese Vorschriften gelten jedoch faktisch nur für die örtliche Prüfung. Sie lassen sich nur analog auf die überörtliche Prüfung anwenden. Dazu hin gehen sie nur wenig ins Detail und lassen dem Sächsischen Rechnungshof (SRH) einen weiten Spielraum. § 108 bestimmt den SRH als zuständige Prüfungsbehörde für die überörtliche Prüfung. Für die Jahresabschlussprüfung der Eigenbetriebe trifft § 32 SächsEigBVO eine spezielle Regelung. Auch die Zulassung von Datenverarbeitungsprogrammen regelt § 87 Abs. 2 als lex spezialis.
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