Weder die SächsGemO noch die SächsKomPrüfVO-Doppik definieren den Begriff „überörtliche Prüfung“, ebenso wenig wie den der örtlichen Prüfung. Mit der überörtlichen Prüfung befassen sich die §§ 108 und 109. Die für die örtliche Prüfung geltenden §§ 5 bis 9 SächsKomPrüfVO-Doppik mit den allgemeinen Vorschriften finden keine unmittelbare Anwendung; sie können als Empfehlung herangezogen werden. Der SRH hat sein Prüfungsverfahren und das Vorgehen der Prüfer intern geregelt. Die Vorschriften zur überörtlichen Prüfung der Eigenbetriebe waren bis 2009 in § 110 aufgeführt. Das Gesetz zur Änderung des SächsEigBG hatte diese Bestimmung ersatzlos gestrichen und in veränderter Form in § 18 SächsEigBG unter der Überschrift „Prüfung des Jahresabschlusses“ eingefügt. Das Gesetz zur Fortentwicklung des Kommunalrechts 2013 setzte an die Stelle eines speziellen EigBG die neugefasste SächsEigBVO; diese regelt im § 37 nur noch die Jahresabschlussprüfung durch einen Wirtschaftsprüfer.
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