Neben der örtlichen Prüfung des Jahresabschlusses nach § 104 weist § 106 Abs. 1 dem Rechnungsprüfungsamt oder dem Rechnungsprüfer weitere Prüfungsaufträge als Pflichtaufgaben zu. Diese Aufgaben obliegen der örtlichen Prüfung kraft Gesetzes; der Gemeinderat kann hier keine Abstriche vornehmen. Bei diesen Aufträgen handelt es sich zum Teil um eigenständige Prüfungsaufgaben, zum Teil nur um Verfahrens- und Zuständigkeitsregelungen zu an anderer Stelle festgelegten Prüfungsaufträgen. Die Prüfung dieser Vorgänge hat denselben Stellenwert wie die Prüfung der Jahresabschlüsse von Eigenbetrieben und des Jahresabschlusses der Gemeinde. Die Prüfungsinstanz ist dabei in gleicher Weise unabhängig wie bei der Prüfung nach § 104 und § 105. Auch die Prüfungskriterien sind dieselben wie bei diesen Prüfungen.
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