§ 105 enthält Bestimmungen zur örtlichen Prüfung der Jahresabschlüsse der gemeindlichen Eigenbetriebe Dieser Prüfung unterliegen alle Einrichtungen der Gemeinde, die als Eigenbetriebe geführt werden. Die Prüfung erfasst somit nicht nur Eigenbetriebe, die der wirtschaftlichen Betätigung gewidmet sind, sondern auch nichtwirtschaftliche Unternehmen, die die Gemeinde nach § 95a als Eigenbetriebe führt. Auch Zweckverbände, deren Hauptzweck der Betrieb eines Unternehmens i.S.v. § 95a Abs. 1 ist, unterliegen der Prüfung nach § 105, wenn die Verbandssatzung bestimmt, dass die Vorschriften des Eigenbetriebsrechts unmittelbar anzuwenden sind. Die Verbandssatzung kann vorschreiben, dass der Jahresabschluss vom eigenen oder einem anderen Rechnungsprüfungsamt oder von einem Rechnungsprüfer oder von einem Wirtschaftsprüfer zu prüfen ist, ehe der Abschluss der Verbandsversammlung zur Feststellung vorgelegt wird.
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