Konzessionsverträge waren bis 2013 als eine besondere Form des Energievertrags nach §101 a.F. einzustufen. Diese Bestimmung umfasste alle Verträge über die Lieferung von Energie in das Gemeindegebiet sowie über die Benutzung gemeindlicher Straßen, Wege und Plätze zur Verlegung von Leitungen durch ein Versorgungsunternehmen. Das Gesetz zur Fortentwicklung des Kommunalrechts vom 28.11.2013 (SächsGVBl. S. 822) regelt nunmehr nicht alle Energieverträge, sondern nur noch die Konzessionsverträge. Diese Reduzierung ist eine Folge der Liberalisierung des Strom- und Gasmarktes. Danach ist es der Gemeinde nicht mehr möglich, Verträge über die Lieferung von Energie abzuschließen; dies würde dem im EnWG festgelegten Durchleitungsrechts widersprechen. § 101 n.F. beschränkt sich auf den Abschluss von Konzessionsverträgen mit einem Netzbetreiber, bei denen die Gemeinden letzterem das Recht zur Benutzung öffentlicher Straßen, Wege und Plätze einräumen.
Lieferung: 03/23
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: