Auf Drängen des SSG und VKU hatte der Gesetzgeber bereits in Art. 18 des Haushaltsbegleitgesetzes 2015/16 vom 29. April 2015 eine für die Tätigkeit der kommunalen Versorgungsunternehmen wichtige Erleichterung in § 96a Absatz 5 (neu) eingefügt. Diese Neufassung stellte fest, dass die auf den Bereichen der Strom-, Gas- und Wärmeversorgung tätigen Unternehmen außerhalb des Gemeindegebiets kraft gesetzlicher Festlegung einem öffentlichen Zweck dienen. Diese Regelung erfasst „reine“ Energieversorgungsunternehmen. Ein individueller Beweis, dass die Unternehmen mit dieser Tätigkeit eine gemeindliche Aufgabe erfüllen, ist danach nicht mehr notwendig. Der sächsische Landesgesetzgeber schloss sich damit den Regelungen in den anderen Bundesländern an und schuf so Rechtsklarheit. Denn während die Strom-, Gas- und Wärmeversorgung im Gemeindegebiet unbestritten als mit dem öffentlichen Zweck vereinbar galt, war dies bei Tätigkeiten außerhalb des Gemeindegebiets umstritten. Das Vierte Gesetz zur Änderung der SächsGemO vom 25. Juni 2019 hob § 94a Abs. 5 a. F. auf und regelte das Recht für kommunale Versorgungsunternehmen detailliert in einem speziellen Paragrafen, nämlich in dem neuen § 97. Gleichzeitig erweitert der Gesetzgeber gegenwartsgerecht den Anwendungsbereich auf die Sparten Wasserversorgung und Telekommunikation. Kleinere Erleichterungen für alle Versorgungsunternehmen bringt Abs. 2 mit Ausnahmen von zwingenden Regelungen im Gesellschaftsvertrag. Ganz gravierend ist in Abs. 3 die Freistellung von der Anwendungspflicht gemeindewirtschaftsrechtlicher Bestimmungen für mittelbare Beteiligungen, für die SSG und VKU lange nachdrücklich gekämpft hatten. Bei solchen mittelbaren Beteiligungen müssen die Kommunen lediglich die §§ 98, 99 und 101 beachten.
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