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Dokument § 88c Aufstellung und ortsübliche Bekanntgabe des Abschlusses
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§ 88c Aufstellung und ortsübliche Bekanntgabe des Abschlusses

Für die rechtzeitige Aufstellung des Jahresabschlusses sowie des Gesamtabschlusses ist nach § 62 Abs. 1 der Fachbedienstete für das Finanzwesen verantwortlich. Er ist dabei an die Weisungen des Bürgermeisters gebunden. Die zwingenden Bestimmungen der SächsKomHVO und der SächsKomKBVO verhindern dabei Manipulationen des Abschlussergebnisses. Da der Einzelabschluss, d.h. der Jahresabschluss zum Kernhaushalt der Gemeinde, Voraussetzung für die Aufstellung des Gesamtabschlusses ist, muss zunächst der Jahresabschluss aufgestellt werden. Die Gemeinde muss den Jahresabschluss innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Haushaltsjahres – also bis 30. Juni des Folgejahres – aufstellen.

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