§ 87 Abs. 1 erlaubt der Gemeinde, Kassengeschäfte ganz oder zum Teil von einer Stelle außerhalb der Gemeindeverwaltung besorgen zu lassen. Diese Ermächtigung stellt eine Ausnahme von dem in § 86 Abs. 1 festgelegten Grundsatz dar, wonach alle Kassengeschäfte von der Gemeindekasse zu erledigen sind. Allerdings fordert § 87 Abs. 1 für diesen Fall zwingend, dass die ordnungsgemäße Erledigung und die Prüfung nach den für die Gemeinde geltenden Vorschriften gewährleistet sind.
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