Das kameralistische Haushaltsrecht sicherte die Liquidität der Gemeindekasse durch das zwingende Gebot des Ausgleichs von VwH und VmH. Die trotz dieser Regelung durch den späteren kassenmäßigen Eingang von Einnahmen und der vorangehenden Auszahlung entstehende Liquiditätslücke versuchte das bisherige Haushaltsrecht mit der Pflicht zur Vorhaltung eines Sockelbetrags in der allgemeinen Rücklage aufzufangen. Nach § 20 Abs. 2 S. 2 KomHVO a.F. musste in der allgemeinen Rücklage ein Betrag vorhanden sein, der sich i.d.R. auf mindestens 2% der Ausgaben des VwH nach dem Durchschnitt der drei dem Haushaltsjahr vorangehenden Jahre belief. Hatte eine Gemeinde diesen Mindestbetrag nicht erreicht, dann musste sie diesen unverzüglich ansammeln, wenn andernfalls stetige Liquiditätsprobleme die Aufnahme von Kassenkrediten erforderten. Dieser Sockelbetrag war generell für alle Kommunen sehr niedrig angesetzt. Selbst wenn die Gemeinde den Mindestbetrag erreichte, aber dieser dauerhaft nicht ausreichte, war eine angemessene Erhöhung der allgemeinen Rücklage geboten, wenn sie ansonsten häufig oder gar ständig einen Kassenkredit aufnehmen musste. Dies folgt zum einen aus dem allgemeinen Haushaltsgrundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, zum anderen aus den Worten „in der Regel mindestens“.
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