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Dokument § 78 Vorläufige Haushaltsführung
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§ 78 Vorläufige Haushaltsführung

Der im kommunalen Haushaltsrecht verbindliche Haushaltsgrundsatz der Jährlichkeit bewirkt, dass sich die gemeindliche Haushaltswirtschaft nach dem grundsätzlich für ein Jahr geltenden Haushaltsplan richtet. Dieser tritt mit Ablauf des Jahres außer Kraft. Grundsätzlich erlöschen alle in ihm ausgesprochenen haushaltsrechtlichen Ermächtigungen. Infolge der Ausprägung der Haushaltssatzung als Jahressatzung kann auch der Haushaltsplan als ihr integrierter Bestandteil mit Ablauf des Haushaltsjahres keine haushaltsrechtliche Grundlage für die Haushaltswirtschaft des neuen Jahres abgeben. Deshalb hat der Gesetzgeber den Haushaltsgrundsatz der Vorherigkeit nach § 76 Abs. 2 eingeführt. Dieser Haushaltsgrundsatz verpflichtet die Gemeinde, ihre Haushaltssatzung so rechtzeitig zu erlassen, dass sie ihre Haushaltswirtschaft bereits zum Beginn des Haushaltsjahres nach dem geltenden (neuen) Haushaltsplan ausführen kann.

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