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Dokument § 76 Erlass der Haushaltssatzung
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§ 76 Erlass der Haushaltssatzung

Die Gemeindeordnungen aller Bundesländer schreiben übereinstimmend vor, dass die Haushaltssatzung mit dem Haushaltsplan die Grundlage für die Finanzwirtschaft der Gemeinde bildet. Die Haushaltssatzung ist das „Haushaltsgesetz“ der Kommunen, das nach dem Grundsatz der Jährlichkeit des Haushalts für jedes Jahr neu zu erlassen ist. Allerdings erlaubt § 74 Abs. 1 S. 2 (seit 2003), die Haushaltssatzung auch für zwei Haushaltsjahre – jedoch nach Jahren getrennt – aufzustellen. Die Haushaltssatzung ist somit eine Pflichtsatzung mit einer auf grundsätzlich ein Jahr begrenzten Geltungsdauer. Weder die SächsGemO noch die SächsKomHVO-Doppik definieren den Begriff der Haushaltssatzung. Sie lässt sich als das in einem gesetzlich vorgeschriebenen Verfahren zustande gekommene Instrument zur planmäßigen Regelung der kommunalen Finanzwirtschaft für ein bestimmtes Haushaltsjahr charakterisieren. Die Haushaltssatzung fasst übersichtlich die finanzwirtschaftlich besonders bedeutsamen Eckdaten zusammen. Auf diese Weise informiert sie in komprimierter Form Gemeinderat, Verwaltung und Öffentlichkeit über die hauswirtschaftlich besonders wichtigen Vorgänge.

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