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Dokument § 73 Grundsätze der Einnahmenbeschaffung
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§ 73 Grundsätze der Einnahmenbeschaffung

Die öffentlichen Körperschaften benötigen zur Erfüllung ihrer Aufgaben, die überwiegend keine Kostendeckung bringen, das Recht zur Erhebung öffentlicher Abgaben. Die Haushalte von Bund und Ländern werden überwiegend durch Steuern finanziert. Auch bei den Kommunen machen die Steuereinnahmen mit rd. 44,1% in den Westkommunen den größten Anteil aus, in den Ostkommunen dominieren die Zuweisungen und die Steuern erbringen nur 32,6%. Im Freistaat Sachsen beträgt die Steuerdeckung 25,3%. Gemessen am Bruttoinlandsprodukt belief sich die Abgabenquote in Deutschland auf 41,4% und die Steuerquote auf 24,0%. Die Erhebung von Abgaben durch die Gebietskörperschaften bringt für den Bürger weitreichende Eingriffe in sein Eigentum mit sich. Rechtsstaatliche Grundsätze lassen deshalb die Erhebung von Abgaben nur aufgrund eines förmlichen Gesetzes zu. Die GemO schafft mit dem ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt des Gesetzes kein neues Recht und begründet auch keine Außenwirkung. Absatz 1 bringt eine Verbindung zwischen Haushaltsrecht und Abgabenrecht. Bei der Erhebung von Abgaben muss sich die Gemeinde an die gesetzlichen Vorgaben halten. Abgabevereinbarungen sind grundsätzlich unzulässig.

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