Der Bürgermeister ist gem. § 51 Abs. 1 Satz 1 Leiter der Gemeindeverwaltung und trägt als solcher – dies wird in § 53 Abs. 1 näher ausformuliert – die Verantwortung für die sachgemäße Erledigung der Aufgaben und den ordnungsgemäßen Gang der Verwaltung. Da der Bürgermeister nicht erst in größeren Gemeinden außer Stande ist, alle anfallenden Aufgaben persönlich zu erledigen, ist es für die Praxis der Kommunalverwaltung unentbehrlich, dass Bedienstete der Gemeinde mit der Aufgabenerledigung betraut werden. Dies ist ein Aspekt der Organisation der Gemeindeverwaltung, die dem Bürgermeister als Kern der Leitungsbefugnis nach § 53 Abs. 1 obliegt und sowohl den Aufbau des gemeindlichen Verwaltungsapparates als auch den Ablauf des gemeindlichen Verwaltungsvollzuges umfasst. Zu dieser Organisationsbefugnis des Bürgermeisters gehört insbesondere das Recht zur Verteilung der Geschäfte auf die gemeindlichen Dienststellen und die ihr zugehörigen Bediensteten.
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