Bürgermeister und Beigeordnete sind aufgrund ihrer Rechtsstellung als Beamte besonderen beamtenrechtlichen Pflichten unterworfen. Hierzu zählen etwa die Unparteilichkeit bei Amtshandlungen (§ 76 SächsBG) oder die Amtsverschwiegenheit (§ 78 f. SächsBG). Werden Bürgermeister, Amtsverweser und Beigeordnete im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens (§ 9 VwVfG) tätig, haben sie zudem § 20 VwVfG zu beachten, wonach sie unter bestimmten Umständen wegen Befangenheit vom Verfahren ausgeschlossen sein können.
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