Die personelle Besetzung der beschließenden Ausschüsse des Gemeinderats bildet häufig einen Gegenstand von Auseinandersetzungen. Die Sächsische Gemeindeordnung hat diese praktisch bedeutsame Materie von den sonstigen Festlegungen über die beschließenden Ausschüsse (§ 41) getrennt und sie in § 42 einer besonderen Regelung zugeführt. Hier sind alle Regelungen über die persönliche Mitwirkung der gemeindlichen Mandats- und Amtsträger an der Ausschussarbeit konzentriert. § 41 beschränkt sich demgegenüber auf Bestimmungen über die sachlichen Beziehungen zwischen dem Gemeinderat und den beschließenden Ausschüssen sowie über deren Verfahrensgang.
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