Die Norm hat der Gesetzgeber mit Art. 1 Nr. 11 des Dritten Gesetzes zur Fortentwicklung des Kommunalrechts neu in die Sächsische Gemeindeordnung eingefügt. Zur Begründung wird ausgeführt, dass es sich um eine Verpflichtung der Gemeinde handele, zukünftig Beratungsunterlagen für öffentliche Gemeinderatssitzungen auf ihrer Internetseite oder auf andere geeignete Weise zu veröffentlichen. Eine weitere Begründung findet sich nicht. Die Norm gilt nach Satz 1 und auf Grund der Verweisung in § 41 Abs. 5 Satz 1 nicht nur für öffentliche Sitzungen des Gemeinderats, sondern auch für öffentliche Sitzungen beschließender Ausschüsse; mangels Verweisung in § 43 Abs. 3 Satz 1 nicht jedoch für die generell nichtöffentlichen Sitzungen beratender Ausschüsse.
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