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Dokument § 36a Durchführung von Sitzungen ohne persönliche Anwesenheit im Sitzungsraum
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§ 36a Durchführung von Sitzungen ohne persönliche Anwesenheit im Sitzungsraum

Mit Art. 1 Nr. 12 des Dritten Gesetzes zur Fortentwicklung des Kommunalrechts vom 9.2.2022 (SächsGVBl. S. 134) wurde § 36a geändert. In ihrer bis dahin geltenden Fassung hatte diese Norm die Durchführung von Sitzungen ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum im Falle „einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes geregelt. Die Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite gilt aufgrund von § 5 Absatz 1 Satz 3 IfSG mit Ablauf des 25. November 2021 als aufgehoben; der Deutsche Bundestag hatte bis zu diesem Termin keinen Beschluss über die Fortgeltung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite getroffen, sondern mit dem „Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906) den inzwischen eingetretenen Änderungen der Pandemie Rechnung getragen.

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