Personen, auf die die in § 32 Abs. 1 genannten Kriterien zutreffen, können ein Mandat als Gemeinderat nicht antreten. Ihre Wählbarkeit ist zwar nicht ausgeschlossen, so dass sie auch an der Gemeinderatswahl als Kandidaten teilnehmen können. Im Fall ihrer Wahl müssen sie sich aber vor Antritt des Mandats entscheiden, ob sie den Hinderungsgrund beseitigen wollen. Sind sie dazu nicht bereit oder dazu nicht in der Lage, so können sie ihr Mandat als Gemeinderat nicht antreten. Die Einschränkung des passiven Wahlrechts ist verfassungsrechtlich zulässig (vgl. Art. 137 Abs. 1 GG). Unzulässig wäre dagegen ein rechtlicher Ausschluss von der Wählbarkeit (Ineligibilität).
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