Sächsische
Gemeindeordnung
  • Kontakt
  • |
  • Impressum
  • |
  • Datenschutz
  • |
  • AGB
  • |
  • Hilfe
Hilfe zur Suche
Ihr Warenkorb ist leer
Login | Registrieren
Sie sind Gast
  • Über
    • Kurzporträt
  • Inhalt
    • Dokumente
  • Verfasser
  • Service
    • Benutzerhinweise
    • Infodienst
  • Bestellen
  • Dokumente

In Sachsen eine Institution:

Sächsische Gemeindeordnung

 

4 Wochen testen

gratis und unverbindlich

 

Mehr über ...

Was bietet die Datenbank?

 

Jetzt bestellen

 

Infodienst …

Dokument § 21 Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit
► Dieses Dokument downloaden

Sächsische Gemeindeordnung

ist ein Angebot des

Erich Schmidt Verlag GmbH & Co. KG
Instagram LinkedIn X Xing YouTube
  • Schreiben Sie uns!
  • Seite empfehlen
  • Druckansicht

§ 21 Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit

Die ehrenamtliche Tätigkeit wird grundsätzlich unentgeltlich geleistet. Dies bedeutet jedoch nicht, dass vom ehrenamtlich Tätigen erwartet wird, dass er durch seine Tätigkeit für die Gemeinde finanzielle Verluste erleidet. Er erhält nicht, wie etwa Berufspolitiker auf Bundes- oder Landesebene (Art. 48 Abs. 3 GG, Art. 42 Abs. 3 SächsVerf), eine Alimentation. Das kommunale Ehrenamt ist nach wie vor ein Dienst für die kommunale Gemeinschaft, der unentgeltlich und nicht berufsmäßig geleistet wird. Die mit der Mandatswahrnehmung verbundenen Einbußen sollen durch die Entschädigungsansprüche nach § 21 Abs. 1 und 2 ausgeglichen werden. Eine Entschädigung für gewählte Kommunalvertreter ist darüber hinaus in Art. 7 Abs. 2 der Europäischen Charta der kommunalen Selbstverwaltung – EKC – angesprochen. Danach muss eine angemessene Entschädigung für Kosten und gegebenenfalls eine Entschädigung für Verdienstausfälle oder ein Entgelt mit entsprechender sozialer Absicherung ermöglicht werden. Art. 7 Abs. 2 EKC sieht damit für gewählte Kommunalvertreter über den Nachteilsausgleich hinaus gehend – wenngleich nur alternativ – auch die Möglichkeit einer alimentationsartigen Vergütung vor. Art. 7 Abs. 2 EKC bezweckt, dass sich Bürger ungeachtet ihrer finanziellen Situation zur Wahl als Kommunalvertreter stellen und eine Kandidatur nicht aus pekuniären Erwägungen unterbleibt. § 21 gewährt deshalb Entschädigungsansprüche für solche ehrenamtliche Tätigkeiten, die für die Gemeinde wahrgenommen werden. Zu diesen Tätigkeiten gehört bei Gemeinderäten die Teilnahme an den Sitzungen des Gemeinderats und seiner Ausschüsse und an Sitzungen, die zur Vorbereitung der Gemeinderats- oder Ausschusssitzungen dienen, insbesondere Fraktionssitzungen. Berücksichtigungsfähig sind auch die Tätigkeiten, die auf Veranlassung des Vorsitzenden des Gemeinderats geleistet werden.

Lieferung: 02/24
Zitieren Sie diesen Artikel
mit Smartlink: https://saechsische-gemeindeordnung.de/gofs_g_0021

Ihr Zugang zur Datenbank "Sächsische Gemeindeordnung"

  • Sie sind bereits Kunde der Datenbank "Sächsische Gemeindeordnung" dann melden Sie sich bitte im Kundenlogin an.
  • Möchten auch Sie Kunde der Datenbank "Sächsische Gemeindeordnung" werden, dann bestellen Sie Ihren Zugang noch heute.

Dieses Dokument einzeln kaufen

  • schnell informieren: downloaden und lesen
  • auf Wissen vertrauen: geprüfte Fachinformation als PDF
  • bequem zahlen: Zahlung gegen Rechnung, durch Bankeinzug oder per Kreditkarte
PDF | 12 Seiten
€ 15,41*
* inkl. gesetzlicher MwSt.
  • Kontakt
  • |
  • Impressum
  • |
  • Datenschutz
  • |
  • Cookie-Einstellung
  • |
  • AGB
  • |
  • Hilfe

Die Nutzung für das Text und Data Mining ist ausschließlich dem Erich Schmidt Verlag GmbH & Co. KG vorbehalten. Der Verlag untersagt eine Vervielfältigung gemäß §44b UrhG ausdrücklich.
The use for text and data mining is reserved exclusively for Erich Schmidt Verlag GmbH & Co. KG. The publisher expressly prohibits reproduction in accordance with Section 44b of the Copy Right Act.

© 2025 Erich Schmidt Verlag GmbH & Co. KG, Genthiner Straße 30 G, 10785 Berlin
Telefon: +49 30 25 00 85-0, Telefax: +49 30 25 00 85-305 E- Mail: ESV@ESVmedien.de
Erich Schmidt Verlag

Wir verwenden Cookies.

Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.


Anpassen Cookies ablehnen Alle akzeptieren

Cookie-Einstellungen individuell konfigurieren

Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen:




zurück