Die territoriale Grundlage der Gemeinde als Gebietskörperschaft (§ 1 Abs. 3) ist das Gemeindegebiet, auf das sich ihre Aufgaben und ihre hoheitlichen Befugnisse beziehen und beschränken. Es ist ein bestimmter, räumlicher abgegrenzter Teil des Staatsgebiets, der so bemessen sein soll, dass die örtliche Verbundenheit der Einwohner und die Leistungsfähigkeit der Gemeinde zur Erfüllung ihrer Aufgaben gesichert ist. Der rapide Fortschritt von Wissenschaft und Technik und die wirtschaftliche Entwicklung haben die überkommenen gebietlichen Maßstäbe teilweise relativiert. So steht nun auch das östliche Deutschland nach den kommunalen Gebietsreformen in den westlichen Bundesländern einerseits vor der Notwendigkeit, den gebietlichen Zuschnitt der Kommunen modernen Anforderungen anzupassen (s. dazu die Erl. zu § 8). Zum anderen drängen die anstehenden Probleme auch zu neuen Lösungen kommunaler Aufgaben über die Gemeindegrenzen hinweg. Im Verwaltungsaufbau der Bundesrepublik stellt das Gebiet der Gemeinden die unterste und kleinste territoriale Einheit dar. Durch gemeindliche Maßnahmen der Dekonzentration wie die Bildung von Stadtbezirken (§§ 70f.) und Ortschaften (§§ 65ff.) wird das einheitliche Gemeindegebiet nicht berührt.
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