§ 3 befasst sich mit den verschiedenen Arten der Gemeinden. Absatz 1 unterscheidet zwischen kreisangehörigen Städten und Gemeinden sowie den Kreisfreien Städten. Absatz 2 hebt mit den Großen Kreisstädten eine Untergruppe der kreisangehörigen Gemeinden besonders hervor, denen zusätzliche Kompetenzen eingeräumt werden können. Der folgende Absatz 3 enthält die allgemeinen Voraussetzungen für den Erwerb und den Verlust des Status einer Großen Kreisstadt. Besondere Erwerbstatbestände finden sich in Spezialnormen (siehe unten Rdn. 76 ff.). Absatz 4 kommt auf die Kreisfreien Städte zurück und weist diesen die Funktion unterer Verwaltungsbehörden zu.
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