§ 2 regelt den Aufgabenbereich oder den Wirkungskreis der Gemeinde. Die Bestimmung setzt in höherem Maße als § 1 Abs. 2 den Inhalt der verfassungsrechtlichen Selbstverwaltungsgarantie (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 82 Abs. 2 SächsVerf) in der Sächsischen Gemeindeordnung um, indem sie die Grundsätze der Allzuständigkeit und Eigenverantwortlichkeit der Gemeinden verankert. Neben diesen „eigenen Wirkungskreis“ tritt unter der Bezeichnung der Weisungsaufgaben der „übertragene Wirkungskreis“ der Gemeinden.
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