Auf Drängen des SSG und VKU hatte der Gesetzgeber bereits in Art. 18 des Haushaltsbegleitgesetzes 2015/16 vom 29. April 2015 eine für die Tätigkeit der kommunalen Versorgungsunternehmen wichtige Erleichterung in § 96a Absatz 5 (neu) eingefügt. Diese Neufassung stellte fest, dass die auf den Bereichen der Strom-, Gas- und Wärmeversorgung tätigen Unternehmen außerhalb des Gemeindegebiets kraft gesetzlicher Festlegung einem öffentlichen Zweck dienen. Angesprochen waren somit „reine“ Energieversorgungsunternehmen. Ein individueller Beweis, dass die Unternehmen mit dieser Tätigkeit eine gemeindliche Aufgabe erfüllen, war danach nicht mehr notwendig. Der sächsische Landesgesetzgeber schloss sich damit den Regelungen in den anderen Bundesländern an und schuf so Rechtsklarheit. Denn während die Strom-, Gasund Wärmeversorgung im Gemeindegebiet unbestritten als mit dem öffentlichen Zweck vereinbar galt, war dies bei Tätigkeiten außerhalb des Gemeindegebiets umstritten. Das Vierte Gesetz zur Änderung der SächsGemO vom 25. Juni 2019 hebt § 94a Abs. 5 a.F. auf und regelt das Recht für kommunale Versorgungsunternehmen detailliert in einem speziellen Paragrafen, nämlich in dem neuen § 97.
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