Der Erste Abschnitt des Dritten Teils der Sächsischen Gemeindeordnung befasst sich außer mit dem Gemeinderatsplenum und den Ausschüssen des Gemeinderats in §§ 45 bis 47 noch mit weiteren dem Gemeinderat zugeordneten Funktionseinheiten, dem Ältestenrat (§ 45) und besonderen Beiräten (§§ 46 und 47). Die Kompetenzen des Ältestenrats beziehen sich nach § 45 Satz 1 auf die Tagesordnung der Gemeinderatssitzung sowie den Gang der Verhandlungen des Gemeinderats (§§ 36 ff.) und bestehen konkret darin, den Bürgermeister hinsichtlich der damit verbundenen Fragen zu beraten, soweit er dafür zuständig ist.
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