§ 3 befasst sich mit den verschiedenen Arten der Gemeinden. Absatz 1 unterscheidet zwischen kreisangehörigen Städten und Gemeinden sowie den Kreisfreien Städten. Absatz 2 hebt mit den Großen Kreisstädten eine Untergruppe der kreisangehörigen Gemeinden besonders hervor, denen zusätzliche Kompetenzen eingeräumt sind. Absatz 3 enthält die (allgemeinen) Voraussetzungen für den Erwerb und den Verlust des Status einer Großen Kreisstadt. Absatz 4 kommt auf die Kreisfreien Städte zurück und weist diesen die Funktion unterer Verwaltungsbehörden zu.
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