Konzessionsverträge waren bis 2013 als eine besondere Form des Energievertrags nach §101 a.F. einzustufen. Diese Bestimmung umfasste alle Verträge über die Lieferung von Energie in das Gemeindegebiet sowie über die Benutzung gemeindlicher Straßen, Wege und Plätze zur Verlegung von Leitungen durch ein Versorgungsunternehmen. Das Gesetz zur Fortentwicklung des Kommunalrechts vom 28.11.2013 (SächsGVBl. S. 822) regelt nunmehr nicht alle Energieverträge, sondern nur noch die Konzessionsverträge. Diese Reduzierung ist eine Folge der Liberalisierung des Strom- und Gasmarktes. Danach ist es der Gemeinde nicht mehr möglich, Verträge über die Lieferung von Energie abzuschließen; dies würde dem im EnWG festgelegten Durchleitungsrechts widersprechen. § 101 n.F. beschränkt sich auf den Abschluss von Konzessionsverträgen mit einem Netzbetreiber, bei denen die Gemeinden letzterem das Recht zur Benutzung öffentlicher Straßen, Wege und Plätze einräumen.
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