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  • Dokumententyp - Gesetze

    Sächsisches Besoldungsgesetz – SächsBesG


    Lieferung: 03/20
    …2. Gesetz zur Änderung des SächsBesG vom 20. August 2019 (SächsGVBl S. 662) – Auszug – §1 Geltungsbereich (1) Dieses Gesetz regelt die Besoldung der… …Gemeinschaften sowie deren Verbände. §2 Besoldung (1) Zur Besoldung gehören folgende Dienstbezüge: 1. Grundgehalt, 2. Leistungsbezüge für Professoren sowie… …. (2) Zur Besoldung gehören ferner folgende sonstige Bezüge: 1. Leistungsstufen, Leistungsprämien und Ausgleichspauschale, 2. Anwärterbezüge und 3… …. vermögenswirksame Leistungen. (3) Die Besoldung der Beamten und Richter wird durch Gesetz geregelt. GOFS, Lfg. 3/20 · VI/20 1 B46 Sächsisches Besoldungsgesetz (4)… …Öffentlich-rechtliche Dienstherren (1) Öffentlich-rechtliche Dienstherren im Sinne dieses Gesetzes sind der Bund, die Länder, die Landkreise, die Gemeinden und andere… …Gemeinschaften sowie deren Verbände. (2) Der Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn stehen gleich: 1. für Staatsangehörige eines… …volksdeutschen Vertriebenen im Sinne des §1 Abs. 1 und 2 des Bundesvertriebenengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 2007 (BGBl. I S. 1902), das… …Sächsisches Besoldungsgesetz B46 Unterabschnitt 2 Besoldungsanspruch §5 Beginn und Ende (1) Beamte und Richter haben Anspruch auf Besoldung. Der Anspruch… …entsteht mit dem Tag, an dem ihre Ernennung, Versetzung, Übernahme oder ihr Übertritt in den Dienst eines der in §1 Abs. 1 Satz 1 genannten Dienstherren… …einzeln zu runden. (6) Die Absätze 2, 4 und 5 Satz 1 und 2 gelten für die Erstattung dienstbedingter Aufwendungen entsprechend. (7) Die Besoldung für den…
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