Sächsische
Gemeindeordnung
  • Kontakt
  • |
  • Impressum
  • |
  • Datenschutz
  • |
  • AGB
  • |
  • Hilfe
Hilfe zur Suche
Ihr Warenkorb ist leer
Login | Registrieren
Sie sind Gast
  • Über
    • Kurzporträt
  • Inhalt
    • Dokumente
  • Verfasser
  • Service
    • Benutzerhinweise
    • Infodienst
  • Bestellen

In Sachsen eine Institution:

Sächsische Gemeindeordnung

 

4 Wochen testen

gratis und unverbindlich

 

Mehr über ...

Was bietet die Datenbank?

 

Jetzt bestellen

 

Infodienst …

Suche verfeinern

Nutzen Sie die Filter, um Ihre Suchanfrage weiter zu verfeinern.

Ihre Auswahl

  • nach Titel
    (Auswahl entfernen)
  • nach "2020"
    (Auswahl entfernen)

… nach Suchfeldern

  • Inhalt (1)

… nach Inhalt

  • Autorenvorschriften (1)

… nach Dokumententyp

  • Gesetze (1)
Alle Filter entfernen

Sächsische Gemeindeordnung

ist ein Angebot des

Erich Schmidt Verlag GmbH & Co. KG
Instagram LinkedIn X Xing YouTube

Suchergebnisse

1 Treffer, Seite 1 von 1, sortieren nach: Relevanz Datum
  • Dokumententyp - Gesetze

    Sächsisches Besoldungsgesetz – SächsBesG


    Lieferung: 03/20
    …Sächsisches Besoldungsgesetz B46 Sächsisches Besoldungsgesetz (SächsBesG) vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1005), zuletzt geändert durch das… …. vermögenswirksame Leistungen. (3) Die Besoldung der Beamten und Richter wird durch Gesetz geregelt. GOFS, Lfg. 3/20 · VI/20 1 B46 Sächsisches Besoldungsgesetz (4)… …Sächsisches Besoldungsgesetz B46 Unterabschnitt 2 Besoldungsanspruch §5 Beginn und Ende (1) Beamte und Richter haben Anspruch auf Besoldung. Der Anspruch… …Kontoeinrichtungs-, GOFS, Lfg. 3/20 · VI/20 3 B46 Sächsisches Besoldungsgesetz Kontoführungs- oder Buchungsgebühren tragen die Empfänger. Eine Auszahlung auf andere… …die Mitteilung über die Abwahl oder 4 Sächsisches Besoldungsgesetz B46 der sonst bestimmte Beendigungszeitpunkt für das Beamtenverhältnis auf Zeit… …bezeichnen die Funktionen, die diesen Ämtern zugeordnet werden können, nicht abschließend. GOFS, Lfg. 3/20 · VI/20 5 B46 Sächsisches Besoldungsgesetz Abschnitt… …Geltungsbereichs dieses Gesetzes oder einer vergleichbaren statusrechtlichen Änderung. 6 Sächsisches Besoldungsgesetz B46 (2) Der Aufstieg in eine nächsthöhere Stufe… …Zeitraum der vorläufigen Dienstenthebung nach Absatz 2. GOFS, Lfg. 3/20 · VI/20 7 B46 Sächsisches Besoldungsgesetz Unterabschnitt 2 Besondere Vorschriften… …beteiligten Gemeinden zugrunde liegt. 8 Sächsisches Besoldungsgesetz B46 (3) Die Ämter der Verbandsvorsitzenden von Verwaltungsverbänden werden folgenden… …Wahlbeamten für ihre Person und für die Dauer ihrer Amtszeit die Besoldung aus der bisherigen Besoldungsgruppe. Dies GOFS, Lfg. 3/20 · VI/20 9 B46 Sächsisches…
    Alle Treffer im Inhalt anzeigen
  • Kontakt
  • |
  • Impressum
  • |
  • Datenschutz
  • |
  • Cookie-Einstellung
  • |
  • AGB
  • |
  • Hilfe

Die Nutzung für das Text und Data Mining ist ausschließlich dem Erich Schmidt Verlag GmbH & Co. KG vorbehalten. Der Verlag untersagt eine Vervielfältigung gemäß §44b UrhG ausdrücklich.
The use for text and data mining is reserved exclusively for Erich Schmidt Verlag GmbH & Co. KG. The publisher expressly prohibits reproduction in accordance with Section 44b of the Copy Right Act.

© 2025 Erich Schmidt Verlag GmbH & Co. KG, Genthiner Straße 30 G, 10785 Berlin
Telefon: +49 30 25 00 85-0, Telefax: +49 30 25 00 85-305 E- Mail: ESV@ESVmedien.de
Erich Schmidt Verlag

Wir verwenden Cookies.

Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.


Anpassen Cookies ablehnen Alle akzeptieren

Cookie-Einstellungen individuell konfigurieren

Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen:




zurück