Die Umwandlung unselbstständiger gemeindlicher Unternehmen – also Regie- und Eigenbetriebe – in ein rechtlich selbstständiges Privatrechtsunternehmen bedeutet grundsätzlich für die Kommune einen Verlust an Einfluss- und Steuerungsmöglichkeiten sowie bei der Ausübung der Kontrolle. Außerdem schränkt dies den Grundsatz der Transparenz und Öffentlichkeit von Entscheidungen in einem solchen Unternehmen ein. Auch die „Prüfungsdichte“ wird dadurch abgeschwächt. Es droht die Gefahr, dass das Unternehmen die Gewinnmaximierung und nicht die Erfüllung von Aufgaben der Daseinsvorsorge in den Vordergrund ihres unternehmerischen Handelns stellt. Deshalb muss die Gemeinde sich bei ihren Beteiligungsunternehmen, an denen sie entsprechend ihren Anteilen Miteigentum und Mitspracherecht besitzt, angemessene Einfluss-, Steuerungs- und Kontrollmöglichkeiten einräumen lassen. Mittel dazu ist der Gesellschaftsvertrag bei einer GmbH bzw. die Satzung bei einer AG. Das GmbHG eröffnet der Gemeinde weite Gestaltungsräume bei der Formulierung des Gesellschaftsvertrags. Durch eine konkrete Festlegung des Unternehmenszwecks, gezielte Kompetenzregelungen der einzelnen Unternehmensorgane und der Festschreibung von Weisungs- und Informationsrechten zu ihren Gunsten kann sich die Gemeinde eine wirksame Einflussnahme sichern.
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