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Dokument § 96 Unternehmen in Privatrechtsform
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§ 96 Unternehmen in Privatrechtsform

Aus dem in Art. 28 Abs. 2 GG verbrieften Selbstverwaltungsrecht folgt die Organisationshoheit der Gemeinden. Sie räumt das Recht ein, frei über die Organisation ihrer Unternehmen zu entscheiden. Die Aufgaben der Kommunen sind außerordentlich vielfältig und weitreichend. Ihre optimale Erfüllung erfordert ein breitgestreutes Instrumentarium an Handlungs- und Organisationsformen. Die Aufgabenerfüllung ist deshalb nicht allein auf die öffentlich-rechtliche Form beschränkt. Vielmehr können die Gemeinden auch auf privatrechtliche Rechtsformen zurückgreifen, die ggf. auch die Kooperation mit der Privatwirtschaft ermöglichen. Das BVerfG hat in seiner berühmten „Rastede-Entscheidung“ festgestellt, dass die Zuständigkeit der Kommunen für die Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft die Entscheidungskompetenz über die Art und Weise der Erfüllung von Gemeindeaufgaben miterfasst. Den Gemeinden steht somit das Recht zu, ihre Unternehmen in einer Rechtsform des öffentlichen oder privaten Rechts zu betreiben. Daher erlaubt § 96 Abs. 1 der Gemeinde, unter bestimmten Voraussetzungen Unternehmen in Privatrechtsform als Instrument der kommunalen Aufgabenerfüllung zu nutzen.

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