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Dokument § 95a Eigenbetriebe
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§ 95a Eigenbetriebe

Bis 2013 hatte der Freistaat des Eigenbetriebsrecht in einem besonderen Gesetz über kommunale Eigenbetriebe im Freistaat Sachsen (Sächsisches Eigenbetriebsgesetz – SächsEigBG die Verfassung und Verwaltung sowie die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Eigenbetriebe geregelt. Dieses füllte die in § 95 Nr. 2 enthaltene Grundsatzregelung aus, wonach die Gemeinden ihre Unternehmen als Eigenbetriebe führen können. Spezielle Einzelheiten zur Wirtschaftsführung und zum Rechnungswesen enthielt eine besondere Rechtsverordnung: die Eigenbetriebsverordnung (SächsEigBVO). Das Staatsministerium des Innern ist ermächtigt, die zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften zu erlassen.
Das Gesetz zur Fortentwicklung des Kommunalrechts vom 28.11.2013 (SächsGVBl. S. 822) brachte dann erstmals in dem neuen § 95a eine spezielle Regelung der grundlegenden Vorschriften für das Eigenbetriebsrecht; die Einzelheiten sind in der Sächsischen Eigenbetriebsverordnung = SächsEigBVO vom 16.12.2013 (SächsGVBl. S. 941) geregelt. Das Sächs. Eigenbetriebsgesetz hob der Gesetzgeber auf.

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