Während § 95 die für die Aufgabenerfüllung möglichen Rechtsformen kommunaler Unternehmen für wirtschaftliche und nichtwirtschaftliche Unternehmen und Einrichtungen aufzählt, konkretisiert § 94a die Voraussetzungen für die wirtschaftliche Betätigung der Gemeinden. § 94a gilt unabhängig von der gewählten Rechtsform für jegliche Art der wirtschaftlichen Betätigung, sei es als Regiebetrieb, als Eigenbetrieb oder als Beteiligung an einem rechtlich selbstständigen Unternehmen. Dagegen befasst sich § 96 ausschließlich mit Unternehmen in Privatrechtsform und § 98 bringt spezielle Regelungen für Versorgungsunternehmen. § 96a befasst sich mit dem Inhalt des Gesellschaftsvertrags, § 98 legt die Vertretung der Gemeinde in Beteiligungsunternehmen fest.
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