Beim Sondervermögen handelt es sich um Finanz- oder Sachvermögen, das der Erfüllung bestimmter Zwecke dient. Das Sondervermögen besteht aus Geldbeständen, Forderungen oder Sachwerten, die nicht nach freiem Ermessen der Gemeinde nutzbar sind sondern der Erfüllung bestimmter Zwecke dienen. Deshalb ist es vom übrigen Gemeindevermögen gesondert zu verwalten und auszuweisen. Im Gegensatz zum Treuhandvermögen nach § 92 steht das Sondervermögen im Eigentum der Gemeinde. Anders als beim „freien Gemeindevermögen“ ist aber die Gemeinde bei der Verwaltung, bei der Veräußerung und bei der Verwendung des Ertrags erheblichen Einschränkungen unterworfen. Es handelt sich um rechtlich unselbstständiges Vermögen.
Lieferung: 01/24
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: