§ 9 konkretisiert die Voraussetzungen für Gebietsänderungen, wie sie in Artikel 88 Abs. 2 der Verfassung des Freistaates Sachsen allgemein vorgegeben sind. Danach kann das Gemeindegebiet durch Vereinbarung der beteiligten Gemeinden, die einer staatlichen Genehmigung bedarf, geändert werden. Zwar sind Gebietsänderungen verfassungsrechtlich auch durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes zulässig, vorrangig gilt jedoch das Prinzip der Freiwilligkeit, was bedeutet, dass die Gemeinden grundsätzlich selbst entscheiden, ob und wann sie einen Zusammenschluss mit Nachbargemeinden eingehen.
Lieferung: 04/24Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.