§ 8a ist mit Art. 2 des Gesetzes zur Erleichterung freiwilliger Gebietsänderungen vom 18.10.2012 (SächsGVBl. 2012, 562) in die SächsGemO eingefügt worden. Die bisher in § 8 a.F. (und § 127 Abs. 1 Nr. 7 Halbsatz 2 a.F.) enthaltenen Bestimmungen zur Einwohnerbeteiligung wurden in einem eigenen Paragraphen zusammengefasst. Damit soll die politische Bedeutung der Beteiligung der Einwohner an Gebietsentscheidungen besonders hervorgehoben werden. Deshalb wurde für die Einwohner auch die Möglichkeit verbessert, sich über die beabsichtigten Gebietsänderungen zu informieren: War es nach § 8 Abs. 4 Satz 1 a.F. den Gemeinden noch gestattet, lediglich zusammenfassende Darlegungen oder dergleichen auszulegen, so bestimmt nunmehr § 8a Abs. 1 Satz 2 zwingend, den Entwurf der Vereinbarung für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Zugleich wurde die frühere Bestimmung über den Mindestinhalt der öffentlichen Bekanntmachung (§ 8 Abs. 4 Satz 3 a.F.) gestrichen. Der Gesetzgeber hielt es nicht für erforderlich, den Mindestinhalt der Bekanntmachung gesetzlich zu regeln. Einer gesetzlichen Regelung bedürfe nur die Tatsche, dass die öffentliche Auslegung des Vereinbarungsentwurfs zuvor öffentlich bekannt zu machen ist. Welchen Inhalt diese Bekanntmachung haben muss, könne auch im Erlasswege geregelt werden.
Lieferung: 05/22Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.