§ 8a ist mit Art. 2 des Gesetzes zur Erleichterung freiwilliger Gebietsänderungen vom 18.10.2012 (SächsGVBl. 2012, 562) in die SächsGemO eingefügt worden. Die bisher in § 8 a.F. (und § 127 Abs. 1 Nr. 7 Halbsatz 2 a.F.) enthaltenen Bestimmungen zur Einwohnerbeteiligung wurden in einem eigenen Paragraphen zusammengefasst. Damit soll die politische Bedeutung der Beteiligung der Einwohner an Gebietsentscheidungen besonders hervorgehoben werden. Deshalb wurde für die Einwohner auch die Möglichkeit verbessert, sich über die beabsichtigten Gebietsänderungen zu informieren: War es nach § 8 Abs. 4 Satz 1 a.F. den Gemeinden noch gestattet, lediglich zusammenfassende Darlegungen oder dergleichen auszulegen, so bestimmt nunmehr § 8a Abs. 1 Satz 2 zwingend, den Entwurf der Vereinbarung für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Zugleich wurde die frühere Bestimmung über den Mindestinhalt der öffentlichen Bekanntmachung (§ 8 Abs. 4 Satz 3 a.F.) gestrichen. Der Gesetzgeber hielt es nicht für erforderlich, den Mindestinhalt der Bekanntmachung gesetzlich zu regeln. Einer gesetzlichen Regelung bedürfe nur die Tatsche, dass die öffentliche Auslegung des Vereinbarungsentwurfs zuvor öffentlich bekannt zu machen ist. Welchen Inhalt diese Bekanntmachung haben muss, könne auch im Erlasswege geregelt werden.
Lieferung: 05/22
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: