Es liegt im Wesen einer demokratischen. und parlamentarischen Demokratie, daß die Verwaltung dem bewilligenden Organ (hier Gemeinderat) und der Öffentlichkeit die ordnungsmäßige Mittelverwendung nachweisen muß. Dies geschieht das Jahr über in der Buchliihrung, die zum Jahresabschluß in Form der Jahresrechnung zusammengefaßt wird. So wird die Jahresrechnung zum formellen und inhaltlichen Gegenstück zur Haushaltssatzung mit dem Haushaltsplan. Letzterer bringt nach § 75 ff. Abs. 4 die verbindliche Vorgabe für die Haushaltsführung. In der Jahresrechnung muß die Kommunalverwaltung Rechenschaft darüber ablegen, inwieweit sie die Haushaltssatzung mit Haushaltsplan tatsächlich eingehalten und ob sie bei Abweichungen die rechtlichen und formellen Voraussetzungen erfüllt hat.
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