Von jeher ist es Kern eines demokratischen und parlamentarischen Staatsgefüges, dass die Verwaltung dem bewilligenden Organ (hier Gemeinderat) und der Öffentlichkeit die ordnungsmäßige Mittelverwendung nachweisen muss. Dies geschieht als Spiegelbild zum Haushaltsplan mit dem Jahresabschluss, welcher die Ergebnisse der unterjährigen Rechnungslegung dokumentarisch zusammenfasst. § 88 SächsGemO ist die zentrale Rechtsnorm für die Aufstellung des Jahresabschlusses. Die Einzelheiten regelt Abschnitt 9 der SächsKomHVO-Doppik. Der Jahresabschluss enthält das Ergebnis der Rechnungslegung und ist damit das Gegenstück zur Haushaltssatzung mit dem Haushaltsplan. Während die Haushaltswirtschaft der öffentlichen Hand stark planorientiert ist, spielt die Planung im privatwirtschaftlichen Bereich eine eher untergeordnete Rolle. Entsprechend breit gefächert sind hier – insbesondere auch begründet durch die Steuerrelevanz der ermittelten Gewinne – die Regelungen zum Jahresabschluss und deren Auslegung in Literatur und Rechtsprechung.
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