Von jeher ist es Kern eines demokratischen und parlamentarischen Staatsgefüges, dass die Verwaltung dem bewilligenden Organ (hier Gemeinderat) und der Öffentlichkeit die ordnungsmäßige Mittelverwendung nachweisen muss. Dies geschieht als Spiegelbild zum Haushaltsplan mit dem Jahresabschluss, welcher die Ergebnisse der unterjährigen Haushaltswirtschaft in einer Rechnungslegung dokumentarisch zusammenfasst. § 88 SächsGemO ist die zentrale Rechtsnorm für die Aufstellung des Jahresabschlusses. Die Einzelheiten regelt Abschnitt 9 der SächsKomHVO.
Ihr Zugang zur Datenbank "Sächsische Gemeindeordnung"
Sie sind bereits Kunde der Datenbank "Sächsische Gemeindeordnung" dann melden Sie sich bitte im Kundenlogin an.
Möchten auch Sie Kunde der Datenbank "Sächsische Gemeindeordnung" werden, dann bestellen Sie Ihren Zugang noch heute.
Dieses Dokument einzeln kaufen
schnell informieren: downloaden und lesen
auf Wissen vertrauen: geprüfte Fachinformation als PDF
bequem zahlen: Zahlung gegen Rechnung, durch Bankeinzug oder per Kreditkarte
PDF | 120 Seiten € 27,12* * inkl. gesetzlicher MwSt.
Wir verwenden Cookies.
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu.
Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken
Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung
von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit
individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer
Datenschutzerklärung.