§ 82 Abs. 6 verbietet der Gemeinde, zugunsten ihrer Kreditgeber Sicherheiten zu bestellen. Dies entspricht dem Wesen des Kommunalkredits, der für den Gläubiger i.d.R. keinerlei Ausfallrisiko beinhaltet. § 83 Abs. 1 stellt den Grundsatz auf, dass die Kommunen grundsätzlich auch keine Sicherheiten zugunsten Dritter gewähren dürfen. Dieses Verbot will wirtschaftliche Risiken für fremde Interessen zulasten der gemeindlichen Steuerzahler vermeiden. Es kann nicht Aufgabe der Gemeinde sein, Dritten durch solche Vorteilsgewährungen privatwirtschaftliche oder unternehmerische Risiken abzunehmen. Wenn schon § 82 Abs. 6 der Gemeinde die Bestellung von Sicherheiten für eigene Zwecke verbietet, dann muss dies umso mehr für solche zugunsten Außenstehender gelten. Andernfalls könnten gemeindliche und private Interessen vermischt und zugleich verfälschend in den Wettbewerb eingegriffen werden.
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