Verpflichtungsermächtigungen sind zweckbezogene Haushaltsansätze, die in einer besonderen Spalte im Teilfinanzhaushalt ausgewiesen werden. Sie ermächtigen die Gemeinde, in diesem Rahmen und für den vorgesehenen Zweck in dem betreffenden Haushaltsjahr Verpflichtungen einzugehen, die dann im folgenden Jahr oder in den folgenden Jahren zu Auszahlungen führen. § 74 Abs. 2 Nr.1 Buchst.c Unterbuchst. bb) definiert Verpflichtungsermächtigungen als „vorgesehene Ermächtigung zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten“. Verpflichtungen dieser Art darf die Gemeinde nur dann eingehen, wenn der Teilfinanzhaushaltsplan dazu ausdrücklich ermächtigt. Unter bestimmten Voraussetzungen lässt § 79 Abs. 5 außer- und überplanmäßige Verpflichtungen zu.
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