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Dokument § 75 Haushaltsplan
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§ 75 Haushaltsplan

Der Haushaltsplan trägt die für ein Haushaltsjahr veranschlagten Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen zusammen und bildet die verbindliche Grundlage für die Wirtschaftsführung der Gemeinde in diesem Zeitraum. Der Haushaltsplan dient der Feststellung und Deckung des Finanzbedarfs, der zur Erfüllung der Gemeindeaufgaben im Haushaltsjahr voraussichtlich notwendig ist. Er ist die Grundlage für die Haushalts-und Wirtschaftsführung; er ermächtigt die Verwaltung, die veranschlagten Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen. Der Haushaltsplan ist somit ein Arbeitsprogramm für die Verwaltung. Schon traditionell steht die Bedarfsdeckungsfunktion im Vordergrund; der Haushaltsplan stellt den erforderlichen Finanzbedarf fest und sorgt für dessen Deckung. Im Hinblick auf den in § 72 Abs. 3 zwingend vorgeschriebenen Haushaltsausgleich muss die Gemeinde jedoch ihre Ausgabenwünsche den Einnahmemöglichkeiten anpassen.

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