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Dokument § 74 Haushaltssatzung
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§ 74 Haushaltssatzung

Die Beschlussfassung über den Haushaltsplan zählt zu den wichtigsten Aufgaben des Gemeinderates. Der Haushaltsplan legt fest, welche Gemeindeaufgaben in dem betreffenden Jahr erfüllt und wie die dazu erforderlichen Mittel beschafft werden sollen. Deshalb gehört es unabdingbar zum Wesen einer parlamentarischen Demokratie, dass das Parlament als gewählte Volksvertretung über die zur Aufgabenerfüllung bereitzustellenden Ausgaben und damit über den erforderlichen Finanzbedarf sowie über dessen Deckung entscheidet. Die Etathoheit des Parlaments ist ein unverzichtbares Merkmal der politischen Steuerungsfunktion. Bund und Länder beschließen ihre Haushaltspläne in Gesetzesform. Im kommunalen Bereich entspricht dieser höchstrangigen Beschlussfassung die Satzung als Ausdruck örtlicher Rechtsetzung. Diese besonders „feierliche“ Form soll das Etatrecht des Gemeinderates zum Ausdruck bringen und zugleich darlegen, dass die Verwaltung bei der Ausführung an die Festsetzungen in der Haushaltssatzung mit Haushaltsplan als deren Bestandteil gebunden ist. So bestimmt § 75 Abs. 4 S. 1, dass der Haushaltsplan für die Führung der Haushaltswirtschaft verbindlich ist. Abweichungen sind nur in begrenztem Maß erlaubt.

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