Für den Ortschaftsrat gelten die Vorschriften über den Gemeinderat, soweit sich aus den Vorschriften dieses Abschnitts nichts anderes ergibt. Dies bedeutet, dass grundsätzlich nur die Regelungen des „Vierten Abschnitts“ (mithin „diesen Abschnitts“), also die §§ 65 bis 69a, zur Anwendung kommen und ein Rückgriff auf Regelungen anderer Abschnitte nur dann zulässig ist, wenn dies in dies in den §§ 65 bis 69a ausdrücklich vorgesehen ist.
Ihr Zugang zur Datenbank "Sächsische Gemeindeordnung"
Sie sind bereits Kunde der Datenbank "Sächsische Gemeindeordnung" dann melden Sie sich bitte im Kundenlogin an.
Möchten auch Sie Kunde der Datenbank "Sächsische Gemeindeordnung" werden, dann bestellen Sie Ihren Zugang noch heute.
Dieses Dokument einzeln kaufen
schnell informieren: downloaden und lesen
auf Wissen vertrauen: geprüfte Fachinformation als PDF
bequem zahlen: Zahlung gegen Rechnung, durch Bankeinzug oder per Kreditkarte
PDF | 2 Seiten € 5,56* * inkl. gesetzlicher MwSt.
Wir verwenden Cookies.
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu.
Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken
Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung
von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit
individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer
Datenschutzerklärung.