Für den Ortschaftsrat gelten die Vorschriften über den Gemeinderat, soweit sich aus den Vorschriften dieses Abschnitts nichts anderes ergibt. Dies bedeutet, dass grundsätzlich nur die Regelungen des „Vierten Abschnitts“ (mithin „diesen Abschnitts“), also die §§ 65 bis 69a, zur Anwendung kommen und ein Rückgriff auf Regelungen anderer Abschnitte nur dann zulässig ist, wenn dies in dies in den §§ 65 bis 69a ausdrücklich vorgesehen ist.
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