Der Ortsvorsteher und ein (oder mehrere) Stellvertreter werden von den Ortschaftsräten gewählt. Der (ehemalige) Ortsvorsteher, der die Geschäfte gemäß § 69 Abs. 1 in Verbindung mit § 51 Abs. 5 bis zur Ernennung des neuen Ortsvorstehers weiterführt, hat bei der Wahl kein Stimmrecht, es sei denn, er ist als Bewerber auf einem Wahlvorschlag in den neuen Ortschaftsrat gewählt worden. Die Wahl findet nach den Bestimmungen des § 39 Abs. 7 statt. Der zu wählende Ortsvorsteher kann – muss aber nicht – dem Ortschaftsrat angehören. Zum Ortsvorsteher kann auch gewählt werden, wer sich nicht um dieses Amt beworben hat. Der ohne seinen Willen Gewählte muss Ablehnungsgründe nach § 18 geltend machen, will er von der ehrenamtlichen Tätigkeit freigestellt werden.
Lieferung: 03/20
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: