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Dokument § 65 Einführung der Ortschaftsverfassung
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§ 65 Einführung der Ortschaftsverfassung

Mit der Möglichkeit, eine Ortschaftsverfassung einzuführen, schafft der Gesetzgeber einen gewissen Ausgleich für den Verlust an Eigenständigkeit der einzelnen Gemeinde, die Folge ihrer Zusammenschlüsse im Rahmen der Gemeindegebietsreform ist. Die mit den Gemeindezusammenschlüssen verloren gegangene örtliche demokratische Substanz soll durch die Einführung des Ortschaftsrates mit der Möglichkeit eigenverantwortlicher bürgerschaftlicher Verwaltung in der engeren örtlichen Gemeinschaft in gewissem Umfang wieder ausgeglichen werden. Genutzt werden sollen die besonderen Ortskenntnisse, die eine sachgerechte Berücksichtigung der örtlichen Belange ermöglichen und eine bürgernahe Verwaltung gewährleisten sollen. Die örtliche Identität und eine angemessene Eigenständigkeit der Ortschaften soll gefördert werden, ohne dass dadurch der verfassungsrechtlich gewährleistete Charakter der Gemeinden als Einheitsgemeinden gefährdet wird. Das innere Gefüge der vergrößerten Gemeinde soll als Einheitsgemeinde gewahrt werden; daraus ergeben sich Grenzen für die Übertragung von Zuständigkeiten an die Ortsteile: Die Legitimationskette der Entscheidungen zum Gemeindevolk darf durch Zuständigkeitsübertragungen nicht unterbrochen werden.

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