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Dokument § 64 Beauftragte
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§ 64 Beauftragte

Die Gemeinden können für bestimmte Aufgabenbereiche besondere Beauftragte bestellen. Die Beauftragten sind nicht in die Verwaltungshierarchie eingebunden, sie müssen bei der Erledigung der ihnen übertragenen Aufgaben also nicht „den Dienstweg“ einhalten. Die Beauftragung muss für einen „bestimmten Aufgabenbereich“ erfolgen; dieser Aufgabenbereich ist möglichst genau zu definieren. Zur Vermeidung von Missverständnissen – und zur Erleichterung der Arbeit des Beauftragten – empfiehlt es sich auch, die Aufgaben und die Befugnisse des Beauftragten im Rahmen seiner „Bestellungsurkunde“ festzuhalten. Zwingende Formerfordernisse bestehen insoweit jedoch nicht. Als Aufgabenbereiche kommen u. a. in Betracht die Angelegenheiten der in der Gemeinde lebenden Ausländer (Ausländerbeauftragter), datenschutzrechtliche Fragen der Gemeindeverwaltung (Datenschutzbeauftragter), allgemeine kulturelle Angelegenheiten der Gemeinde (Kulturbeauftragter), Unterstützung der Anliegen der Kinder und Jugendlichen der Gemeinde (Jugendbeauftragter) oder auch die besondere Unterstützung von Behinderten (Behindertenbeauftragter). Erforderlich ist stets aber der Bezug zu den der Gemeinde in eigener Zuständigkeit übertragenen Aufgaben der örtlichen Gemeinschaft (s. § 2).

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