Die Gemeinde hat zur Erledigung ihrer Aufgaben Gemeindebedienstete (Beamte, Arbeitnehmer) in der erforderlichen Zahl und mit ausreichender Qualifizierung einzustellen. Ohne eigene Bedienstete wäre die Gemeinde nicht in der Lage, die ihr übertragenen Aufgaben zu erledigen. Zur Einstellung von geeigneten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist sie schon aus diesem Grunde verpflichtet. Aus dieser allgemeinen Verpflichtung lässt aber kein subjektiver Anspruch auf Einstellung oder Verlängerung eines Beschäftigungsverhältnisses herleiten.
Ihr Zugang zur Datenbank "Sächsische Gemeindeordnung"
Sie sind bereits Kunde der Datenbank "Sächsische Gemeindeordnung" dann melden Sie sich bitte im Kundenlogin an.
Möchten auch Sie Kunde der Datenbank "Sächsische Gemeindeordnung" werden, dann bestellen Sie Ihren Zugang noch heute.
Dieses Dokument einzeln kaufen
schnell informieren: downloaden und lesen
auf Wissen vertrauen: geprüfte Fachinformation als PDF
bequem zahlen: Zahlung gegen Rechnung, durch Bankeinzug oder per Kreditkarte
PDF | 11 Seiten € 15,41* * inkl. gesetzlicher MwSt.
Wir verwenden Cookies.
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu.
Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken
Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung
von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit
individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer
Datenschutzerklärung.