Nach 60 Abs. 1 SächsGemO bedürfen Erklärungen, durch welche sich die Gemeinde verpflichtet, der Schriftform, sofern keiner der Ausnahmefälle des Abs. 4 vorliegt. Zweck dieser besonderen Formvorschrift der Gemeindeordnung ist nicht allein, vor Nachteilen aus unbedacht und übereilt abgegebenen weitreichenden Verpflichtungserklärungen zu schützen. Die Vorschrift soll zudem die Inhaltskontrolle der Verpflichtungserklärungen im Interesse der Rechtssicherheit erleichtern. Verpflichtungserklärungen der Gemeinde, die über den Kreis der laufenden Verwaltung hinausgehen, sollen möglichst klar und unbestreitbar sein. Das Schriftformerfordernis eröffnet eine einfache Kontrollmöglichkeit darüber, wer seitens der Gemeinde Verpflichtungen eingegangen ist und in welchem Umfang diese begründet wurden. Abgesehen davon zielt der Zweck aber durchaus auch auf die innere Verfassung der Gemeinde. Zwar kann die Formvorschrift keine Übereinstimmung zwischen Beschlussfassung durch den Gemeinderat und Vertretungshandlung nach außen sichern. Die Existenz zweifelsfreier schriftlicher Unterlagen über die eingegangenen Verpflichtungen ermöglicht aber eine Tätigkeitskontrolle der handelnden Organe und Vertreter und begründet eine klare Verantwortung gegenüber dem Gemeinderat.
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